Landrat versendet Schreiben an angehende Schulabsolventen
(Greiz). Für viele Schülerinnen und Schüler steht demnächst nicht nur die Abschlussprüfung vor der Tür,
sondern auch eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben: Wie geht’s nach der Schule weiter? Ob
Ausbildung, Studium oder eine andere Richtung – die Optionen sind vielfältig!
Um dabei zu helfen, hat Landrat Dr. Ulli Schäfer gemeinsam mit Stefan Scholz, dem Geschäftsführer
der Agentur für Arbeit Thüringen Ost, allen angehenden Absolventen im Landkreis Greiz einen Brief
geschickt. „Als Schulträger ist es für uns wichtig, die vielen Möglichkeiten aufzuzeigen, die unsere
Region für den Berufseinstieg bietet“, erklärt Dr. Schäfer. „Ich weiß, dass die Schüler hierzu in der Regel viele Informationen bekommen. Aber wir wollten etwas bieten, das einfach und schnell die wichtigsten Möglichkeiten zusammenfasst – und auch konkrete Ansprechpartner benennt“, so der Landrat.

Das Schreiben, das 2025 erstmals in der Form an die angehenden Schulabsolventen im Landkreis
Greiz gesendet wurde, habe noch einen weiteren Hintergrund. „Wir wünschen uns natürlich, dass die
jungen Menschen in unserer Region bleiben und hier ihre berufliche Zukunft gestalten – sei es im
lokalen Handwerk oder bei global agierenden Unternehmen“, betont Dr. Ulli Schäfer. Sollte es allerdings doch den einen oder anderen zunächst in eine andere Stadt oder ein anderes Land verschlagen, stünde man gern weiter beratend zur Seite. „Der Landkreis ist eine verlässliche Konstante. Wir unterstützen auch jeden, der später wieder in die Heimat zurückkehren oder neue berufliche Schritte wagen möchte“, so der Landrat. Für die Schüler und deren Familien sei es deshalb auch empfehlenswert, das Schreiben gut aufzubewahren.
Kommentar:
So löblich das Anliegen des Greizer Landrates auch ist: Es zeigt, wie sehr „der Staat“ mit zweierlei Elle misst. Öffentliche Verwaltungen werden wie in Wildwest-Zeiten quasi zu „uneinnehmbaren Wagenburgen“ für (oder eher gegen?) Bürger umgebaut. Kaum bürgerfreundliche Besuchszeiten, ewige Wartezeiten, telefonische Erreichbarkeit so lala. Dagegen nimmt der Staat (der Landkreis ist Untere staatliche Verwaltungsbehörde) offenbar bestehende Gesetze nicht ganz so ernst?
Egal mit welcher Frage oder welchem Anliegen man sich heutzutage an Verwaltungen (oder dessen Chefs) wendet: die beliebteste Antwort lautet? Richtig, „Datenschutz“. Gern und oft (falsch) beruft man sich auf das Ungetüm der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch wenn man gar keine – explizit geschützten – personenbezogenen Daten wissen will oder die Preisgabe mit ein wenig Grips (z.B. bei Vorlagen der politischen Gremien) durchaus vermeidbar wäre.
Oder das „berechtigte Interesse“ explizit andere Gesetze (wie z.B. das Thüringer Pressegesetz, zur Ausübung spezieller Grundrechte wie z.B. der Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit) gemäß abschließenden Katalog des Artikel 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO bereits definieren. Dies war jetzt ein Wink mit dem Zaunpfahl an den Greizer Bürgermeister- sowie die Kommunalaufsicht, die diesbezüglich auch schon eingebunden ist.
Für die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener (!) Daten verlangt die DSGVO die Einhaltung verschiedener Grundsätze (Art. 5 DSGVO). Einer der wichtigsten Grundsätze ist die Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung, die u.a. in Art. 6 DSGVO weiter spezifiziert wird. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art. 6, Absatz 1 nur rechtmässig, wenn sie (verkürzt wiedergegeben)
- auf einer Einwilligung der betroffenen Person basiert (Bst. a);
- zur Erfüllung eines Vertrages oder von vorvertraglichen Maßnahmen erforderlich ist (Bst. b);
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Bst. c);
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist (Bst. d);
- für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Bst. e); oder
- zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist (Bst. f).
Welche Ausnahme des Art. 6 sollte hier bei den personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Anschrift, ggf. Geburtsdatum) der Schulabsolventen gelten? Bei Buchstabe e) dürfte es ebenfalls einer rechtlichen Grundlage bedürfen. Man kann der Verarbeitung seiner Daten übrigens widersprechen. Und Verstöße gegen die DSGVO kann nach entsprechender Kenntnis der Thüringer Datenschutzbeauftragte auch mit – nicht unempfindlichen – Bußgeldern ahnden. Auch gegenüber Behördenmitarbeitern und -leitern. Vorsicht ist also die Mutter der Porzellankiste. Nicht nur für Bürger.

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