Betreff: Stadtratssitzung vom 22.09.2026 – Ein Leserbrief von Andreas Müller

Es wird immer lustiger zur Stadtratssitzung. Auch weil der Stadtratsvorsitzende Holger Steiniger (Die Linke) seine eigenen Vorstellungen von Demokratie hat.

In der Stadtratssitzung vom 16.07.2026 erklärte er einem Bürger während der Anwohnerfragestunde, dass dieser nicht das Recht hat, sein Wort an einzelne Stadträte zu richten und schnitt ihm deshalb kurzerhand das Wort ab. In der darauffolgenden Stadtratssitzung am 22.09.2026 gestattet Herr Steiniger dagegen einem anderen Bürger das mehrfache Befragen von Stadträten. Werden diese Unterschiede je nach Gefallen des Frageinhalts gemacht? Wenn ja, wo ist das Demokratieempfinden des Stadtratsvorsitzenden geblieben und wieso lassen es die Stadträte zu, dass mit den Bürgern unserer Stadt so umgegangen wird?

Seit Jahren besuche ich regelmäßig die Stadtratssitzung, um die Missstände des Schluchters (Straße im Ortsteil Untergrochlitz) an die Öffentlichkeit zu bringen und um Lösungen zu bitten. Der Bürgermeister sieht dagegen keinen Handlungsbedarf, obwohl wir auf unseren Grundstücken durch zugewachsenes und verschmutztes Schnittgerinne (die Straßenrinne) regelmäßig nasse Füße bekommen.

Hier stellen sich mehrere Fragen, vor allem, warum folgende Gesetzmäßigkeiten seitens des Bürgermeisters nicht eingehalten werden:

  1. § 10 ThürStrG (Thüringer Straßengesetz) – Bautechnische Anforderungen: Straßen müssen den anerkannten Regeln der Technik sowie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen.
  2. § 56 WHG(Wasserhaushaltsgesetz) – Grundsätzlich sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (in der Regel die Gemeinden oder Abwasserzweckverbände) zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.
  3. § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Wenn die Gemeinde über Jahre hinweg untätig bleibt und in dieser Zeit das Schnittgerinne verstopft, liegt eine schuldhafte Verletzung der Straßenunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht vor. Dies begründet grundsätzlich einen Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Auf meine Frage an den Bürgermeister, ob eine Straße ohne Oberflächenentwässerung betrieben werden kann, hatte dieser keine Antwort und das, obwohl das Gesetz den Sachverhalt ganz klar regelt und einen solchen Mangel sogar unter Amtshaftung stellt. Historischer Bestand oder fehlendes Geld entschuldigen dabei nicht, denn es handelt sich hierbei um eine kommunale Pflichtaufgabe und es besteht zudem Folgebeseitigungsanspruch (verpflichtet eine Behörde dazu, die unmittelbaren Folgen des Unterlassens zu beseitigen).


Nachdem ich nun am vergangenen Mittwoch zur Stadtratssitzung auf die Gesetzmäßigkeiten zu sprechen kam, wurde zumindest am Freitag das Gerinne gemäht. Die komplette Reinigung erfolgte jedoch nicht. Nun fragt sich, wie der Bürgermeister diesen Sachverhalt in Zukunft regeln will. Wird er eine bauliche Lösung finden oder will er in Zukunft dafür sorgen, dass zumindest das Schnittgerinne freigehalten und regelmäßig gereinigt wird? Letzteres verhindert jedoch nicht, dass ständig Schmutz und Geröll vom Herrenweg heruntergespült wird, was auf Dauer dem Straßenbelag des Schluchters schadet.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass wir Bewohner des Schluchters seit Jahren erfolglos darum kämpfen, unser Hab und Gut vor regelmäßigen „Überschwemmungen“ zu schützen, während in Greiz mitunter die einfachsten Gesetzmäßigkeiten nicht eingehalten werden. Wie lange wollen sich die Greizer das noch gefallen lassen?

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