Vollsperrung einer Straße ohne Information der Anwohner- keine Ein-/Ausfahrt mehr möglich.
(Greiz). Ziemlich aufgebracht meldete sich heute Morgen ein Bürger bei der Redaktion des Heimatbote Vogtland (HBV). Er informierte in Wort und Bild, dass gestern Verkehrszeichen in seiner Straße abgestellt wurden, die auf eine Vollsperrung hindeuten. Heute früh wurden die Schilder herumgedreht- und die Vollsperrung somit wirksam. Problem: Die Einfahrt seines Grundstückes liegt genau dahinter. Als rechtstreuer Bürger (der bedauernswerte Mensch ist auch noch Jurist) wäre es ihm also nicht mehr möglich, sein Grundstück zu verlassen oder zu erreichen. Der Knaller an diesem Vorgang: Die wohl notwendige Baustelle liegt ca. 20 m oberhalb von dessen Einfahrt. Grund genug, die Sache einmal juristisch zu beleuchten.




Es gelten im Verwaltungsrecht Grundprinzipien – auch in Greiz.
Die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts sollen Rechtmäßigkeit und Gerechtigkeit sichern. Wesentlich ist dabei die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieses Prinzip fordert rechtstreues Verhalten der Verwaltung und umfasst zwei wesentliche Aspekte:
- Vorrang des Gesetzes: Die Verwaltung darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Jede Verwaltungshandlung muss im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen.
- Vorbehalt des Gesetzes: Die Verwaltung darf nur tätig werden, wenn sie dazu durch ein Gesetz ermächtigt ist. Besonders bei Eingriffen in die Rechte der Bürger ist eine gesetzliche Grundlage zwingend erforderlich.
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist übrigens in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankert: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Der Beschwerdeführer stieß sich aber am nicht eingehaltenen Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangt, dass jede Maßnahme der Verwaltung
- geeignet sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen
- erforderlich sein muss, d.h. es darf kein milderes Mittel geben, das ebenso wirksam ist
- angemessen sein muss, d.h. der Nachteil für den Betroffenen darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen
Mindestens die letzten beiden Punkte sah der Beschwerdeführer verletzt.
In Greiz offenbar ein Dauerzustand, denn auch der geplante Abriss des Gebäudes in der Bruno-Bergner- Straße dürfte bei detaillierter Prüfung über die letzten beiden Punkte stolpern. Der Landkreis Greiz setzt sich so aber dem (unnötigen) Risiko einer ggf. sogar erfolgreichen Klage gegen die Abrissverfügung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes (LRA) Greiz aus.
Doch zurück zum unglücklich gestellten Verkehrszeichen.
Die Anordnung von Verkehrszeichen ist ein (juristisch angreifbarer) Verwaltungsakt
Ein Verkehrszeichen steht nicht „einfach so“ da, wo es steht. Bevor es da steht, gibt es nämlich ein komplexes Anhörungsverfahren. Die Straßenverkehrsbehörde (StrVB, im LRA Greiz) muss dazu vorher die Polizei sowie den jeweiligen Straßenbaulastträger (bei kommunalen Straßen ist das die Stadt Greiz – Tiefbauamt -) anhören und das Einvernehmen herstellen. Grund ist zumeist der Antrag eines Bauunternehmens. Das muss auch einen sogenannten Verkehrszeichenplan einreichen, sofern die RAS-Regelpläne (zumeist BI/15, Sperrung innerörtlicher Straßen) wegen örtlicher Gegebenheiten nicht greifen. Wird eine solche verkehrsrechtliche Anordnung erlassen, ist dies ein Verwaltungsakt. Das darauf stützende Verkehrszeichen gilt gegenüber Verkehrsteilnehmer ebenfalls als Verwaltungsakt – in Form einer „Allgemeinverfügung“. Auch dafür gelten die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts.
Beschwerdeführer hat „Vitamin B“ – und schaltet des Landrat ein
All das wusste offenbar auch der Beschwerdeführer. Als Kreisrat konnte er aber den „kleinen Dienstweg“ nutzen und fragte mit Fotos bei Landrat Dr. Ulli Schäfer (CDU) an, wie es denn in seiner Straßenverkehrsbehörde so mit den Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehandhabt wird. Ob Bürger tatenlos zusehen müssen, wenn Behörden ohne Vorankündigung in deren Eigentumsrechte eingreifen. Der Landrat reagierte sofort und versprach eine Prüfung der Angelegenheit.
Auf so etwas kann man beim Greizer Bürgermeister Alexander Schulze (parteilos, Mandat der CDU) lange warten (siehe unseren separaten Artikel zu Unwetterschäden, nicht nur am Schluchter).
Nachtrag/ Kommentar:
Wie uns der Beschwerdeführer um 16.40 Uhr informierte, hat sich Landrat Dr. Ulli Schäfer (CDU) tatsächlich gekümmert. Er teilte mit, dass das Verkehrszeichen (VZ) 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) morgen um ca. 10 m nach oben und somit NACH der Einfahrt versetzt wird. In der verkehrsrechtlichen Anordnung seiner Straßenverkehrsbehörde sei dies wohl auch so vermerkt worden. Prüfen könnte das der Beschwerdeführer nur mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera, die nun aber offenbar obsolet geworden ist. Es ist wie zu tiefsten DDR-Zeiten: Beziehungen schaden nur dem, der keine hat. 😉
Dennoch muss man dem Landrat Respekt zollen, dass er sich auch um die „kleinen Dinge des Lebens“ erfolgreich kümmert.
Übrigens: Passiert ist auf dieser „Baustelle“ am 5.8.2026 noch nichts. Wie so oft in Greiz brachte die Baufirma (hier: CASPAR Bau GmbH) lediglich einen Minibagger und stellte den am Feldrand ab. Bautätigkeit? Fehlanzeige. In Greiz achten weder Stadtverwaltung noch ZV TAWEG auf Bauzeitenpläne, um Beeinträchtigungen für Anwohner so kurz und so nötig wie möglich zu halten.

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